Satzung
der

WOLFSTEINFREUNDE
NEUMARKT i.d.OPf. e.V.

vom 23.07.2021

§1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen “Wolfsteinfreunde Neumarkt i.d.OPf.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neumarkt i.d.OPf.

(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form “e.V.“

§2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(2) Zweck des Vereins ist:
– Die Mitwirkung bei der Erhaltung der baulichen Substanz der Wolfsteinruine.
– Die Erhaltung der kulturellen und historischen Werte der Wolfsteinruine.
– Das Bestreben und die Maßnahmen zur Belebung und Steigerung der Attraktivität der Wolfsteinruine.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Führungen, Publikationen und historische Forschung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4
Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar .

(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§5
Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Vorsitzenden erforderlich. Eine Begründung ist nicht notwendig.

(4) Ausgetretene Mitglieder haben gegenüber dem Verein weder materielle
noch ideelle Ansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Rückerstattung
von Beiträgen oder Leistungen aller Art, die sie dem Verein zugewendet haben.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

§6
Ausschluß der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.

(2) Ein Vereinsmitglied kann auf Vorschlag des Vereinsauschusses vom Verein ausgeschlossen werden, wenn:
a) Mitglieder durch ihr Verhalten dem Wohle des Vereins Schaden zufügen,
b) Mitglieder Handlungen unternehmen, welche geeignet sind, den Bestand oder die Interessen des Vereins zu gefährden,
c) Mitglieder fortwährend und hartnäckig die Achtung und Anordnungen der Vereinsführung mißachten,
d) Mitglieder Vereinseigentum und Anlagen mit Absicht oder böswillig beschädigen.

Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen. Zuviel gezahlte Beiträge werden nicht zurückvergütet.

(3) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit in geheimer Abstimmung.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

(5) Der Auszuschließende hat das Recht:
a) einer schriftlichen Stellungnahme, die beim 1.Vorsitzenden oder dessen Vertretung mind. 1 Woche vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein muß und die dann in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung verlesen werden muß;
b) persönlich zu erscheinen, um sich zu rechtfertigen.

(6) Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

(6) Über die Wiederaufnahme früher ausgeschlossener Mitglieder entscheidet der Vereinsauschuß.

 

§7
Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeiträgen 2 Jahre im Rückstand ist.

(3) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§8
Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Seine Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung .

(3) Fälligkeit des Betrages ist der 31. März.

(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§9
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

(2) Alle Mitglieder haben Stimmrecht, wählbar ist ab Volljährigkeit.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen und Beschwerde zu führen. Jedes Mitglied muß, wenn es sich durch Antrag oder Beschwerde an der Versammlung beteiligen will, vom 1. Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter das Wort erteilen lassen.

(4) Jedes Mitglied erkennt durch seien Eintritt die Satzung des Vereins an.

(5) Nichterschienene Mitglieder haben sich den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu fügen.

§10
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung

§11
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Kassier
e) dem Schriftführer

(2) Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, wobei einer mit Zustimmung des anderen das Handlungsrecht besitzt, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung von ihrer Vertretungbefugnis Gebrauch machen dürfen.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder mit seinem Rücktritt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(5) Der Vorstand wird durch den 1.Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. In den Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl notwendig. Ergibt sich auch hier keine Mehrheit, so entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.

(6) Der Vorstand kann zur Bearbeitung einzelner Aufgaben Arbeitsgruppen bilden und hierfür einen Verantwortlichen bestimmen.

(7) Die Einberufungsfrist für die Sitzung des Vorstandes beträgt mindestens einen Tag.

§12
Vereinsausschuß

(1) Der Vereinsausschuß besteht aus
a) dem Vorstand ,
b) dem 1.Revisor ,
c) dem 2.Revisor ,
d) dem Pressewart ,
e) dem Arbeitsgruppenleiter.

Der Vereinsausschuß wird zusammen mit dem Vorstand in einer Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl kann per Akklamation durchgeführt werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt. Der Vereinsausschuß hat die Aufgabe den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Der Vorstand ist an die satzungsgemäßen Beschlüsse des Vereinsausschusses gebunden. Der Vereinsausschuß wird durch den 1.Vorsitzenden einberufen. In den Sitzungen des Vereinsausschusses wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt, bei Stimmengleichheit ist eine Stichabstimmung erforderlich. Der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als 50% seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand oder dem Vereinsausschuß aus, so ist der Vereinsausschuß berechtigt, einen Ersatz für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen. Diese Bestimmung findet auf den 1. und 2. und 3. Vorsitzenden keine Anwendung. In diesem Falle ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einzuberufen.

(3) Die Einberufungsfrist Air eine Sitzung des Vereinsausschusses beträgt mindestens eine Woche.

§13
Einladung der Mitgliederversammlung und Beschlußfassung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1.Vorsitzenden durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Auch in dem Jahr, in dem keine Vorstandswahlen stattfinden, hat der Vorstand in der zu berufenden ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluß zu fassen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) beim Ausscheiden des 1. oder 2. oder 3. Vorsitzenden binnen 3 Monate,
b) durch den 1.Vorsitzenden, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. das Vereinsinteresse es erfordert,
c) wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand stellt.

(4) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in der gleichen Form wie die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

(5) Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, außer bei Satzungsänderungen bzw. Vereinsauflösung.

(6) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich .

(7) Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 6 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(8) Die neue Versammlung (Abs. 7) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung hat Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten.
§14
Aufgaben der Arbeitsgruppen

Aufgabe einer Arbeitsgruppe ist es, auf ihrem Sachgebiet entscheidungsreife Vorschläge und Vorlagen zu entwickeln, und sie nach Zustimmung des Vorstandes technisch durchzuführen.

 

§15
Beurkundung der Versammlungs- und Sitzungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

(4) Über jede Sitzung des Vorstandes und des Vereinsauschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.

(5) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
§16
Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung des Vorstandes aufgrund der Belege zu prüfen und der jährlichen Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

§17
Ehrungen

(1) Jedes Mitglied, das sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat, kann geehrt werden. Über Art der Ehrung – außer Ehrenvorsitzender und Ehrenmitgliedschaft – entscheidet allein der Vorstand.

(2) Zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied kann nur ernannt werden, wer folgende Punkte erfüllt:

(2.1) Ehrenvorsitzender:
Lange Tätigkeit in der Vorstandschaft, wobei mindestens eine sechsjährige Tätigkeit als 1.Vorsitzender enthalten sein muß. Der Ehrenvorsitzende hat beratende Funktion im Vorstand ohne Stimmrecht.

(2.2) Ehrenmitglied:
Jedes Mitglied, das sich in besonders engagierter Weise ständig für das Interesse des Vereins eingesetzt hat.

(3) Der Vorschlag zur Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied kann von jedem Mitglied des Vereins in schriftlicher Form an den 1.Vorsitzenden gestellt werden.

(4) Über den Ehrenvorsitzenden entscheidet in geheimer Wahl mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden die Mitgliederversammlung.

(5) Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vereinsausschuß mit einfacher Mehrheit.

(6) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder brauchen keinen Mitgliedsbeitrag entrichten.

§18
Satzungsänderung

Für eine Satzungsänderung ist die Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Soll die Satzung geändert werden, so ist dieses als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Wird die Satzung geändert und wird dadurch die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

§19
Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§13, Absatz 6, 7, 8).

(2) Eine Beschlußfassung muß in der Tagesordnung angekündigt werden.

(3) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4) Die Liquidation erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden.

(5) Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neumarkt i.d.OPf., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§20
Tag der Beschlußfassung der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde am 10.10.1995 in der Mitgliederversammlung beschlossen.

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 3. Vorsitzender

Schriftführer Schatzmeister